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Beurlaubung


Fristen:                                                                  
Für ein Sommersemester - bis zum Vorlesungsbeginn
Für ein Wintersemester - bis zum Vorlesungsbeginn

Den Antrag finden Sie hier.

Auszug aus der Einschreibordnung der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
§ 20 "Beurlaubung":
(1) Ein Studierender ist auf seinen schriftlichen Antrag für die Dauer der Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes zu beurlauben. Dem Antrag ist eine amtlich beglaubigte Ablichtung des Bescheides über die Dienstpflicht beizufügen.
(2) Eine Studierende oder ein Studierender kann auf schriftlichen Antrag beurlaubt werden, wenn einer der folgenden wichtigen Gründe nachgewiesen wird:
  • 1. Krankheit der oder des Studierenden oder Krankheit oder
    Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen (Eltern, Kinder oder Ehegatten), wenn eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist,
  • 2. Studienaufenthalt im Ausland, oder Praktikum, das nicht nach der Studien-
    oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist,
  • 3. Tätigkeit in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung,
  • 4. Abwesenheit von der Hochschule im Interesse der Universität oder wegen
    Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben,
  • 5. Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung des Kindes in Zeiten, in
    denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde.

(3) Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und in der Regel nur höchstens für zwei aufeinander folgende Semester zulässig. In begründeten Ausnahmefällen (eigene Erkrankung, Kinderbetreuung) kann eine Beurlaubung für ein weiteres Semester erfolgen. Die bzw. der Studierende kann während der Dauer des Studiums eines Studienganges in der Regel für nicht mehr als vier Semester beurlaubt werden. Die in den Sätzen 2 und 3 getroffenen zeitlichen Beschränkungen gelten für die in Absatz 2 Nr. 5 aufgeführten Beurlaubungsgründe dann nicht, wenn die Studierenden andernfalls keine Möglichkeit haben, das begonnene Studium fortzusetzen.
(4) Urlaubsanträge für das darauf folgende Semester sind grundsätzlich bis zum Vorlesungsbeginn zu stellen. Eine Beurlaubung kann während des laufenden Semesters ausnahmsweise noch innerhalb von zwei Monaten nach Vorlesungsbeginn beantragt werden, wenn ein wichtiger Grund nach Absatz 1 oder Absatz 2 erst innerhalb dieses Zeitraumes eingetreten ist.
(5) Während der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied der Universität mit Ausnahme des passiven Wahlrechts zur akademischen Selbstverwaltung im Fall des Absatzes 2 Nr. 3. Der Ablauf von Prüfungsfristen ist gehemmt.
(6) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Dies gilt nicht für ein nachgewiesenes Fachstudium im Ausland.
(7) Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nicht möglich.
In höheren Fachsemestern ist eine Beurlaubung im Semester der Ersteinschreibung

nicht möglich.

 



Zuständig für die Pflege dieser Seite: Abteilung 1, Studierendenservice, E-Mail
Stand: 28.11.2011