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Hochschulzugang mit beruflicher Qualifikation durch:


Meister / Fortbildung


Inhaberinnen und Inhaber bestimmter Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung besitzen, sofern die zu den Fortbildungsabschlüssen führenden Lehrgänge jeweils mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Abs. 2 S. 2 HSG. Dies sind:

  • Meisterinnen und Meister im Handwerk auf der Grundlage einer Verordnung nach §§ 45, 51a, 122 Handwerksordnung,

  • Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen auf der Grundlage einer Verordnung nach § 53 oder einer Regelung nach § 54 Berufsbildungsgesetz oder auf der Grundlage einer Verordnung nach § 42, 42a Handwerksordnung oder gleichwertiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen bestehen,

  • Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes, insbesondere staatlicher Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst,

  • Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen von Fachschulen entsprechend der "Rahmenvereinbarung über Fachschulen" der Kultusministerkonferenz,

  • Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

Bitte informieren Sie sich vor Beginn des Studiums bei der jeweiligen Studienfachberatung über den gewünschten Studiengang.

Eignungsprüfung


Beruflich qualifizierte Personen haben die Möglichkeit an einer kostenpflichtigen Hochschuleignungsprüfung teilzunehmen (zurzeit 141 €), mit deren Bestehen eine fachgebundene Hochschulreife für Schleswig-Holstein erworben wird.

Zulassungsvoraussetzungen für die Hochschuleignungsprüfung sind:

  • der Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem mit dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich und

  • eine mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübte dreijährige Berufspraxis in einem mit dem Studiengang fachlich verwandten Bereich, die durch ein Arbeitszeugnis nachzuweisen ist.

  • Die fachliche Verwandtschaft wird nach Einreichen der Bewerbungsunterlagen durch die Universität geprüft.

 

Bitte geben Sie in Ihrer formlosen schriftlichen Bewerbung den Studiengang an, für den Sie die Hochschuleignungsprüfung ablegen möchten und fügen Sie folgende Unterlagen bei:

  • Lebenslauf,
  • beglaubigte Kopie des letzten Schulzeugnisses,
  • beglaubigte Kopie vom Prüfungszeugnis der Berufsausbildung,
  • ein Arbeitszeugnis über die Art und die gesamte Dauer der Berufstätigkeit gemäß § 2 (2) Nr. 2 Hochschuleignungsprüfungsverordnung,
  • eine Erklärung darüber, ob und für welchen Studiengang bereits früher bei dieser oder einer anderen Hochschule ein Antrag auf Zulassung zu einer Hochschulzugangsprüfung gestellt wurde,
  • eine Bescheinigung über eine erfolgte qualifizierte Studienberatung der betreffenden Fakultät oder des betreffenden Fachbereichs.

Die Unterlagen sind jeweils bis zum 01. Februar eines jeden Jahres bei der

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Studierendenservice - Bereich Bewerbung -
24098 Kiel

einzureichen.



Weitere Informationen zum Ablauf der Prüfung finden Sie in der Hochschuleignungsprüfungsverordnung.

Informationen zu den Studiengängen finden Sie hier: Studienfachangebot (Studiengänge A-Z).

 





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Zuständig für die Pflege dieser Seite: Abteilung 1, Studierendenservice, E-Mail
Stand: 28.11.2011